Schadengutachten
Schadengutachten, als Kasko- oder Haftpflichtgutachten, dienen der Dokumentation des Schadens am Fahrzeug, der Feststellung der Schadenhöhe und einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
Werden Sie von einem anderen geschädigt, fertigen wir für Sie das entsprechende Schadengutachten an. Dieses Gutachten benötigen Sie, um Ihren Fahrzeugschaden geltend machen zu können.
Obgleich die gegnerische Versicherung bei entsprechender Haftungslage verpflichtet ist, im Haftpflichtfall unsere Kosten zu übernehmen, möchten wir Sie auf unsere Rechnungserstellungsbedingungen hinweisen:
Bei der Höhe der Grundgebühr orientieren wir uns an der Tabelle „Honorarbefragung des BVSK 2022“ und setzen als Grundlage die Schadenhöhe bzw. den Wiederbeschaffungswert an. Die Nebenkosten orientieren sich am JVEG. Die Fahrtkosten orientieren sich an der ADAC-Autokostentabelle. Diese Vorgehensweise ist höchstrichterlich anerkannt (siehe BGH-Urteil VI ZR 76/16).
Wir besichtigen das Fahrzeug vor Ort innerhalb von 24 Stunden. Innerhalb von 48 Stunden liegt dann das Gutachten vor.
Schicken Sie uns eine E-mail an: oder rufen Sie uns an: 030 / 325 94 118 (24 Stunden erreichbar zum Ortstarif).
Schadenfeststellung:
Zunächst muss der Schaden fotodokumentarisch festgehalten werden.
Solch ein Schaden ist gut sichtbar. Es gibt aber auch Schäden, wie Eindellungen der Tür, die man so nicht sehen würde. Hier bedarf es eines Hilfsmittels, um den Schaden sichtbar zu machen.
Schadenhöhe:
Als nächstes wird der Reparaturweg festgelegt, mit dem der Schaden fachgerecht und komplett beseitigt wird. Das Ergebnis ist eine Schadenkalkulation mit einer Reparatursumme X.
Wiederbeschaffungswert:
Wichtig für die nachfolgende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist die Ermittlung des sogenannten Wiederbeschaffungswertes. Er ist der Wert, den man bei einem seriösen Fahrzeughändler für ein baugleiches Ersatzfahrzeug ohne Unfallschaden bezahlen müßte. Er berücksichtigt Fahrzeughersteller, Bautyp, Ausführung, Sonderausstattung, Baujahr, Laufleistung, Alt und Vorschäden usw. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist durchaus anspruchsvoll, da man schließlich nicht Äpfel mit Birnen vergleichen darf.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung:
Hat man sowohl die Schadenhöhe, als auch den Wiederbeschaffungswert ermittelt, wird beides miteinander verglichen.
Übersteigen die Reparturkosten den Wiederbeschaffungswert, liegt in der Regel (Ausnahme ist die 130%-Regelung oder das Ersatzfahrzeug war ein Unikat) ein sogenannter "Wirtschaftlicher Totalschaden" vor.
Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so liegt zunächst einmal ein Reparaturschaden vor.
Hintergrund der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist die Schadenminderungspflicht.
Restwert:
Der Restwert ist der Wert, den ein seriöser Restaufkäufer bereit ist für das unfallgeschädigte Fahrzeug im unveränderten Zustand zu zahlen. Achtung!!!! Wenn die Versicherung freudestrahlend dem Geschädigten mitteilt, sie hätten einen Restwertaufkäufer gefunden und man bekommt von diesem Geld, dann heißt das nichts anderes, als dass die Versicherung genau diese Summe bei der Regulierung einspart. Man bekommt als Geschädigter also nicht mehr Geld, auch, wenn es zunächst den Anschein hat, wie unsere Erfahrungen bei Reaktionen von Geschädigten zeigen.
Bei den Restwertangeboten gibt es so manche Überraschungen. Wenn beispielsweise jemand für ein Fahrzeug, was einen Wiederbeschaffungswert von, sagen wir mal, 2.000,00 EUR und einen Schadenaufwand von 1.900,00 EUR hat, noch einen Restwert von 1.500,00 EUR bietet, dann stimmt irgend etwas nicht.
Reparaturdauer / Wiederbeschaffungsdauer:
Wenn man sein Fahrzeug nicht nutzen kann, hat man ein Anrecht auf Ersatzleistung für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung. Wieviel Tage dies sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Man unterscheidet zwischen der Nutzung eines Mietwagens oder der sogenanten "Nutzungsausfallentschädigung". Wie hoch diese pro Tag ausfällt, hängt vom Fahrzeugtyp ab.
Merkantiler Minderwert:
Der Merkantile Minderwert ist sozusagen ein moralischer Wert. Wenn man mit seinem Fahrzeug einen Unfall hatte, diesen zwar fachgerecht beseitigen lässt, das Fahrzeug aber irgendwann verkaufen will, muss man dem Käufer offenbaren, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte, auch, wenn dieser Unfallschaden repariert wurde. Der Käufer würde dieses Fahrzeug dann nur noch gegen einen Preisnachlass kaufen. Und genau diese Preisdifferenz soll ausgeglichen werden. Da dieser Abschlag in der Zukunft liegt, und es schon fast an Kaffeesatzleserei grenzt, hat man sich auf Berechnungsmethoden geeinigt, die letztendlich aber auch nur einen Kompromis darstellen.
Erst durch unser Gutachten kommen Sie an Ihr Geld.
Und da die Regulierung ein bisschen dauern kann, denken einige darüber nach sich einen Kredit zu nehmen. Was man dabei beachten sollte, können Sie hier nachlesen: www.kreditefueralle.com