Fahrl. Körperverl. / Tötung
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Verkehrsunfälle hinterlassen nicht nur "Blechschäden", sondern können auch zu Verletzungen (Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB) bzw. sogar zum Tod (Fahrlässige Tötung § 222 StGB) der Beteiligten führen.
In solchen Fällen wird zunächst nach einer erfolgten Strafanzeige ermittelt und unter Umständen auch angeklagt.
Hat jemand einen Unfall verursacht und dabei dem Unfallgegner Verletzungen zugefügt, so muss er sich, je nach Stärke und Auswirkung der Verletzungen eventuell vor Gericht verantworten.
Unfälle sind zufällige Ereignisse, bei denen mehrere ungünstige Umstände zusammen treffen.
Die häufigste Frage, die wir dabei zu klären haben, ist zunächst zu prüfen, ob der Unfall vermeidbar war oder nicht. Die Vermeidbarkeit kann sowohl örtlich, als auch zeitlich gesehen werden.
Örtliche Vermeidbarkeit:
Hierbei wird geprüft, ob derjenige bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch vor dem Unfallort zum Stehen gekommen wäre. Sollte derjenige also nicht schneller, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren sein, wäre der Unfall für ihn räumlich schon einmal nicht vermeidbar gewesen.
Zeitliche Vermeidbarkeit:
Hierbei wird geprüft, ob der Unfallgegner den Unfallort vor Eintreffen desjenigen hätte verlassen können, wenn derjenige die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Ist das nicht der Fall, trotz Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wäre der Unfall auch zeitlich nicht vermeidbar gewesen.
Nun gibt es allerdings Situationen, wie Nebel, starker Regen, Glatteis, wo es zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit gibt, aber durch die Witterungsverhältnisse eine geringere, man spricht auch von einer angepasten Geschwindigkeit, gefahren werden mußte. In dem Fall ist die Vermeidbarkeit des Unfalls entprechend anders zu betrachten.